SATZUNG
des Vereins ehemaliger Schüler des Max-Planck-Gymnasiums
früher Bismarck-Realgymnasium zu Dortmund e.V.

I. NAME, SITZ UND ZWECK

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein ehemaliger Schüler des Max-Planck-Gymnasiums früher Bismarck-Realgymnasium zu Dortmund“ e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein fördert die Pflege der persönlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander und die Interessen der Schule und der Schüler.
  2. Er verfolgt nur ideelle und gemeinnützige, keine Erwerbszwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglied kann jeder ehemalige Schüler und jeder amtierende und frühere Lehrer der oben angeführten Schulen werden.
  2. Außerdem können als außerordentliche Mitglieder geeignete Personen aufgenommen werden, die bereit sind, den Verein zu fördern.

§ 4 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes (§ 14) durch die Hauptversammlung ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben oder durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss, über den der erweiterte Vorstand mit ¾ Mehrheit entscheidet.
  2. Bei Austrittserklärung ist der Beitrag für das begonnene Jahr voll zu zahlen.
  3. Der Ausschluss erfolgt in der Regel, wenn der Beitrag trotz mehrmaliger Aufforderung in Textform nicht bezahlt worden ist.
  4. Unehrenhafte Handlungen ziehen den Ausschluss nach sich.
  5. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die nächste Hauptversammlung zulässig.

§ 7 Beiträge

  1. Die Höhe des Jahresbeitrags beschließt die Hauptversammlung.
  2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. April eines jeden Jahres fällig.
  3. Über Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

III. ORGANE

A. Hauptversammlung

§ 8 Hauptversammlung (ordentliche und außerordentliche)

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens alle 4 Jahre im 1. Jahreshalbjahr statt.
  2. Zur Hauptversammlung lädt der Vorstand mit Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin in Textform ein. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern oder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes einberufen werden.

§ 9 Leitung der Hauptversammlung

Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung.

§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung

  1. Der Hauptversammlung obliegt neben den sonst in dieser Satzung genannten Angelegenheiten vor allem:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Neuwahl des Vorsitzenden
    4. Neuwahl des stellvertretenden Vorsitzenden
    5. Neuwahl des Kassierers
    6. Neuwahl des Schriftführers
    7. Neuwahl des erweiterten Vorstandes
    8. Neuwahl der Kassenprüfer
    9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    11. Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
  2. Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit.

§ 11 Anträge zur Tagesordnung

  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung werden auf der Hauptversammlung behandelt, wenn sie einen Monat vorher dem Vorstand in Textform eingereicht worden sind.
  2. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit zustimmt.

B. Vorstand und erweiterter Vorstand

§ 12 Zusammensetzung des Vorstands und des erweiterten Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer und Schriftführer.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und weiteren gewählten Mitgliedern.

§ 13 Einberufung von Sitzungen des erweiterten Vorstandes

Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder auf Antrag dreier Mitglieder des erweiterten Vorstandes einberufen.

§ 14 Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes

  1. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Vorstand ist an Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gebunden.

IV. AUFLÖSUNG

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem besonderen Zweck einzuberufende außerordentliche Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Die Einberufung hat mindestens 2 Monate vorher schriftlich zu erfolgen.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Schule.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 16 Ersetzungen

Die zuvor errichteten Satzungen werden durch die vorliegende neue Satzung ersetzt.

Dortmund, den 12. Juni 2026


Der Mitgliedsbeitrag beträgt für das Jahr 2026 noch 20€, ab 2027 beträgt dieser 36€ im Jahr.