SATZUNG
des Vereins ehemaliger Schüler des Max-Planck-Gymnasiums
früher Bismarck-Realgymnasium zu Dortmund e.V.
I. NAME, SITZ UND ZWECK
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Verein ehemaliger Schüler des Max-Planck-Gymnasiums früher Bismarck-Realgymnasium zu Dortmund“ e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
§ 2 Zweck
- Der Verein fördert die Pflege der persönlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander und die Interessen der Schule und der Schüler.
- Er verfolgt nur ideelle und gemeinnützige, keine Erwerbszwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Mitglieder
- Mitglied kann jeder ehemalige Schüler und jeder amtierende und frühere Lehrer der oben angeführten Schulen werden.
- Außerdem können als außerordentliche Mitglieder geeignete Personen aufgenommen werden, die bereit sind, den Verein zu fördern.
§ 4 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes (§ 14) durch die Hauptversammlung ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben oder durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss, über den der erweiterte Vorstand mit ¾ Mehrheit entscheidet.
- Bei Austrittserklärung ist der Beitrag für das begonnene Jahr voll zu zahlen.
- Der Ausschluss erfolgt in der Regel, wenn der Beitrag trotz mehrmaliger Aufforderung in Textform nicht bezahlt worden ist.
- Unehrenhafte Handlungen ziehen den Ausschluss nach sich.
- Gegen den Ausschluss ist Berufung an die nächste Hauptversammlung zulässig.
§ 7 Beiträge
- Die Höhe des Jahresbeitrags beschließt die Hauptversammlung.
- Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. April eines jeden Jahres fällig.
- Über Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.
III. ORGANE
A. Hauptversammlung
§ 8 Hauptversammlung (ordentliche und außerordentliche)
- Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens alle 4 Jahre im 1. Jahreshalbjahr statt.
- Zur Hauptversammlung lädt der Vorstand mit Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin in Textform ein. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern oder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes einberufen werden.
§ 9 Leitung der Hauptversammlung
Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung.
§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung
- Der Hauptversammlung obliegt neben den sonst in dieser Satzung genannten Angelegenheiten vor allem:
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorsitzenden
- Neuwahl des stellvertretenden Vorsitzenden
- Neuwahl des Kassierers
- Neuwahl des Schriftführers
- Neuwahl des erweiterten Vorstandes
- Neuwahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
- Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit.
§ 11 Anträge zur Tagesordnung
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung werden auf der Hauptversammlung behandelt, wenn sie einen Monat vorher dem Vorstand in Textform eingereicht worden sind.
- Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit zustimmt.
B. Vorstand und erweiterter Vorstand
§ 12 Zusammensetzung des Vorstands und des erweiterten Vorstands
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer und Schriftführer.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und weiteren gewählten Mitgliedern.
§ 13 Einberufung von Sitzungen des erweiterten Vorstandes
Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder auf Antrag dreier Mitglieder des erweiterten Vorstandes einberufen.
§ 14 Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes
- Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand ist an Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gebunden.
IV. AUFLÖSUNG
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem besonderen Zweck einzuberufende außerordentliche Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Die Einberufung hat mindestens 2 Monate vorher schriftlich zu erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Schule.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 16 Ersetzungen
Die zuvor errichteten Satzungen werden durch die vorliegende neue Satzung ersetzt.
Dortmund, den 12. Juni 2026
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für das Jahr 2026 noch 20€, ab 2027 beträgt dieser 36€ im Jahr.
