Satzung des Vereins ehemaliger Schüler des Max-Planck-Gymnasiums, früher Bismarck-Realgymnasium, zu Dortmund e. V.

Information: Diese Satzung dient nur zu Informationszwecken. Sie hat keinen Anspruch auf aktuelle Gültigkeit. Als gültig akzeptiert und anerkannt gilt nur die vom Vorstand ausgegebene schriftliche Satzung.

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 [Name und Sitz]

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein ehemaliger Schüler des Max-Planck-Gymnasiums, früher Bismarck-Realgymnasium, zu Dortmund e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.

§ 2 [Zweck]

(1) Der Verein fördert die Pflege der persönlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander und die Interessen der Schule und Schüler.
(2) Er verfolgt nur ideelle und gemeinnützige, keine Erwerbszwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

II. Mitgliedschaft

§ 3 [Mitglieder]

(1) Mitglied kann jeder ehemalige Schüler und jeder amtierende und frühere Lehrer der oben angeführten Schule werden.
(2) Außerdem können als außerordentliche Mitglieder geeignete Personen aufgenommen werden, die bereit sind, den Verein zu fördern.

§ 4 [Ehrenmitglieder]

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Ausschusses (§ 14) durch die Hauptversammlung ernannt werden.

§ 5 [Erwerb der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
(2) Der erweiterte Vorstand kann mit 3/4 Mehrheit Bewerber ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Gegen seine Entscheidung ist Berufung an die nächste Hauptversammlung zulässig.

§ 6 [Ende der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben oder durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss, über den der erweiterte Vorstand mit 3/4 Mehrheit entscheidet.
(2) Bei Austrittserklärung ist der Beitrag für das begonnene Jahr voll zu zahlen.
(3) Der Ausschluss erfolgt in der Regel, wenn der Beitrag trotz mehrmaliger, schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt worden ist.
(4) Unehrenhafte Handlungen ziehen den Ausschluss nach sich.
(5) Gegen den Ausschluss ist Berufung an die nächste Hauptversammlung zulässig.

§ 7 [Beiträge]

(1) Die Höhe des Jahresbeitrags beschließt die Hauptversammlung.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. April eines jeden Jahres fällig.
(3) Mitglieder sind bis zum 7. Geschäftsjahr nach ihrem Abiturjahr einschließlich und nach Vollendung des 75. Lebensjahres beitragsfrei. Über weitere Befreiungen entscheidet der erweiterte Vorstand.

III. Organe

A. Hauptversammlung
§ 8 [Hauptversammlung (ordentliche und außerordentliche)]

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens alle 4 Jahre im 1. Halbjahr statt.
(2) Zur Hauptversammlung lädt der Vorstand mit Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich ein. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern oder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes einberufen werden.

§ 9 [Leitung der Hauptversammlung]

Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung.

§ 10 [Aufgaben der Hauptversammlung]

(1) Der Hauptversammlung obliegt neben den sonst in dieser Satzung genannten Angelegenheiten vor allem:
a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des 1. Vorsitzenden
d) Neuwahl des erweiterten Vorstandes
e) Neuwahl der Kassenprüfer
f) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

(2) Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit.

§ 11 [Anträge zur Tagesordnung]

(1) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung werden auf der Hauptversammlung behandelt, wenn sie einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.
(2) Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit zustimmt.

B. Vorstand und erweiterter Vorstand
§ 12 [Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes]

(1) Die Hauptversammlung wählt den 1. Vorsitzenden
(2) Sie wählt ferner den erweiterten Vorstand von mindestens 10 Mitgliedern.
(3) Der erweiterte Vorstand wählt in der 1. Sitzung aus seiner Mitte die übrigen Mitglieder des Vorstandes, und zwar den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassierer.

§ 13 [Einberufung von Sitzungen des erweiterten Vorstandes]

Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag dreier Mitglieder des erweiterten Vorstandes einberufen.

§ 14 [Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes]

(1) Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Vorstand ist an Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gebunden.

IV. Auflösung

§ 15 [Auflösung des Vereins]

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem besonderen Zweck einzuberufende außerordentliche Hauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Die Einberufung hat mindestens 2 Monate vorher schriftlich zu erfolgen.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Schule.

V. Schlussbestimmungen

§ 16

Die am 28.12.1911 errichtete Satzung wird durch die vorliegende neue Satzung ersetzt.


 

Aktuelle Beiträge:  Jährlicher Mitgliedsbeitrag: 20 €